§ 10 Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/10#abs-1 (1) Der potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist mit Hilfe eines geeigneten eigenen Risikomodells im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kreditwesengesetzes zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/10#abs-2 (2) Ein Risikomodell ist dann als geeignet anzusehen, wenn
In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein Risikomodell auf Antrag auch bei Abweichungen von Absatz 2 als geeignet bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/10#abs-3 (3) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind. Das Recht der Bundesanstalt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 zu überprüfen oder eine Eignungsprüfung zu wiederholen, bleibt unberührt. Sind die Anforderungen nicht eingehalten, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen veranlassen.